Statuten 

Name und Sitz

Art. 1 
Unter dem Namen "Skiclub Scardanal" mit Sitz in Bonaduz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er gehört dem Schweizerischen Skiverband (SSV) und dem Bündner Skiverband (BSV) an.

Wesen und Zweck

Art. 2     
Der Club bezweckt die Förderung des Skisports und ähnlicher Sportarten, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit durch:

a) Organisation von Skitouren, Wanderungen und Kursen (Winter und Sommer)
b) Organisation von Wettkämpfen
c) Unterstijtzung des Wettkampf Nachwuchses
d) Förderung des Jugendsportes
e) gesellige Anlässe
 
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

Art. 3     

Der Club besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Passivmitgliedern
e) Mitgliedern der Jugendorganisation (JO)

Aktivmitglieder:

Art. 4     

Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anfrage durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedes Aktivmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Skiverbandes (SSV) und des Bündner Skiverbandes (BSV) und wird diesen beitragspflichtig. Aktivmitglieder der Tourengruppe können anstelle von SSV und BSV Mitglied des SAC sein.

Aktivmitglieder, die als solche mehreren Skiclubs angehören, bezahlen die SSV- und BSV-Beiträge nur bei dem von ihnen bezeichneten Stammclub. Haben sie einen anderen Club als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Skiclub Scardanal beim SSV als C-Mitglieder registriert.

Der SSV unterscheidet:
Aktivmitglieder Kat. A mit dem Verbandsorgan "SKI"
Aktivmitglieder Kat. B ohne das Verbandsorgan "SKI"
Aktivmitglieder Kat. C ohne Beitrag an den SSV

Ehrenmitglieder:

Art. 5     

Aktivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie bezahlen dem Club jedoch keinen Beitrag. Ihre SSV- und BSV-Mitgliederbeiträge werden auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vom Club übernommen.

Freimitglieder:

Art. 6     
Jedes Mitglied, das dem Skiclub Scardanal während 25 Jahren ununterbrochen als Aktivmitglied angehört hat, wird zum Freimitglied ernannt. Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie bezahlen dem Club jedoch keinen Beitrag.

Passivmitglieder:

Art. 7     
Natürliche und junstische Personen, die den Clubbeitrag bezahlen, können Passivmitglieder werden. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und werden dem Schweizerischen Skiverband (SSV) und dem Bündner Skiverband (BSV) nicht gemeldet. Vom SSV lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht Passivmitglieder werden.

Mitgliedern der Jugendorganisation (JO):

Art. 8     
Der Jugendorganisation (JO) können Knaben und Mädchen im Alter bis zu 15 Jahren angehören. Sie haben kein Stimmrecht und bezahlen dem SSV keinen Beitrag. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, sondern einen Trainingsbeitrag, welcher durch das verantwortliche Vorstandsmitglied festgelegt wird.

Ende der Mitgliedschaft:

Art. 9     

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand auf Ende des laufenden Vereinsjahres schriftlich eingereicht werden. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wer durcn sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaften Schaden zufügt. Kann auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

Vereinsjahr und Verpflichtungen

Art. 10     
Das Vereinsjahr dauert vom 1 .November bis zum 31.Oktober.
 
Art. 11     
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

Organe

Art. 12     

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung:

Art. 13     

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan. Sie findet alljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Vereinsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat spätestens 14 Tage im voraus schriftlich bzw. durch Publikation im Bezirksamtsblatt unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 14     

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmbe-rechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist.

Art. 15     

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16     

Die Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung sowie der
Jahresberichte des Vorstandes
b) Aufnahme von Neumitgliedern, Ausschlüsse und Bekanntgabe von Austritten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Revisorenbericht und Dechargeerteilung an den Vorstand
e) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Wahlen der Vorstandsmitglieder
h) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

Art. 17     

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn dies dringende Clubgeschäfte erfordern, oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder - unter Angabe von Gründen - verlangen. Sie sind innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Der Vorstand:

Art. 18     

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Clubs und ist diesem gegenüber für die gesamte Clubführung verantwortlich.

Er besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Jahrzahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung ernannt. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst. Die folgenden Ämter müssen zumindest belegt werden:

• Präsident
• Aktuar
• Kassier

Die Mitgliederversammlung kann dazu je nach Clubaktivitäten weitere Ämter festlegen wie:

• Technischer Leiter
• Chef JO Alpin
• Chef Nordisch
• Chef Touren
• Materialchef

Der Vorstand wählt den Vizepräsidenten aus seinen Reihen. Wiedenwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Rücktritte aus demr Vorstand sind spätestens drei Monate vor Ablauf des lautenden Vereinsjahres schriftlich dem Präsidenten bekannt zu geben.

Vorstandsmitglieder bezahlen dem Club keinen Beitrag, ebenso werden deren SSV- und BSV-Beiträge vom Club übernommen.

Art. 19     

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf, oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Traktanden veriangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern-beschlussfahig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmgleichheit den Stichentscheid fällt.

Art. 20     

Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen.

Art. 21     

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten.

Art. 22     

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Aktuar besorgt das Protokoll und erledigt alle Korrespondenz des Clubs inklusive das Mutationswesen. Der Kassier verwaltet das Clubvermögen, zieht die Jahresbeiträge ein und ist verantwortlich für das gesamte Kassa- und Rechnungswesen. Er legt jährlich an der Mitgliederversammlung die Rechnung vor und schlägt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor. Barbezüge von Bank- und Postcheck-Konten dürfen nur durch den für das Budget verantwortlichen Kassier mit Unterschrift zu zweien getätigt werden.

Die Rechnungsrevisoren:

Art. 23     

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an die Mitgliederversammlung. Rechnungsrevisoren können wiedergewählt werden.

Auflösung des Skiclubs Scardanal

Art. 24     

Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.

Art. 25     

Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung bei der Gemeindeverwaltung Bonaduz zu hinteriegen und durch diese einem allfällig später sich bildenden Skiclub des Ortes zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz der Gemeinde über und ist für die Förderung des Sportes in der Gemeinde zu verwenden, insbesondere für den Jugendskisport und ähnlicher Sportarten.

Statutenänderung

Art. 26     

Diese Statuten können durch die Mitgliederversamnnlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden.

Art. 27     

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Skiclubs Scardanal am 06.11.1998 beschlossen und treten nach ihrer Genehmigung durch den Schweizerischen Skiverband (SSV) in Kraft.